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Neues zur Verhinderungspflege: Anspruch-Antrag-Änderungen

Heute möchte ich mit euch ein paar typische Fragen zur „Verhinderungspflege“ beantworten. Eigentlich wäre der korrekte Begriff „Ersatzpflege“, weil die „Verhinderungspflegekraft“ die eigentliche Pflegeperson ersetzt, wenn diese sich erholen möchte, Besorgungen ohne die zu pflegende Person erledigen will oder aus anderen Gründen gerade nicht pflegen kann. 

Ein Wort vorweg: In dieser Rubrik beantworte ich typische Fragen von Pflegenden Angehörigen in einfachen Worten und Bildern, so dass man sie als Laie gut verstehen kann. Als Coach biete ich keinerlei rechtliche Beratung an, ich stelle hier lediglich den Stand meiner Recherche nach bestem Wissen dar, kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität oder juristische Genauigkeit erheben. Alle Angaben müsst ihr selbständig überprüfen! Falls nötig beratet euch daher mit einem Rechtsbeistand Eures Vertrauens.
Falls irgendwelche Angaben sachlich inkorrekt oder veraltet sein sollten, bitte ich euch um Mithilfe: Schreibt mir, damit ich es ändern kann!

1) Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Die Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass man mindestens Pflegegrad 2 eingestuft ist. Das bleibt auch so. 

Bislang gab/gibt es eine „Vorpflegezeit von 6 Monaten“. Das bedeutet, dass die VHP erst im Anspruch genommen werden kann, wenn mindestens 6 Monate  im häuslichen Umfeld gepflegt wurde. Die „Vorpflegezeit“ wurde für junge Pflegebedürftige bis  zum 25. Geburtstag mit Pflegegrad 4 oder 5 bereits zum 01.01.2024 abgeschafft. Ab dem 01.07.2025 wird sie auch für alle anderen Pflegebedürftigen wegfallen.  

Für alle, die jetzt in PG 2 oder 3 eingestuft wurden oder die den 25. Geburtstag bereits hinter sich haben gilt also  noch bis zum 30.06.2024 folgende Regelung zur „Vorpflegezeit“

Die Kassen sagen einfachheitshalber, dass mit man 6 Monate nachdem man die Pflegestufe erhalten hat einen Anspruch auf VHP hat. Das ist aber nur eine Richtlinie. Sie ist plausibel wenn die Behinderung plötzlich eingetreten ist. Zum Beispiel durch Unfall, Schlaganfall oder ähnliche Ereignisse. Dann gehen die Kassen nämlich davon aus, dass die frischgebackene Pflegeperson ja noch keinen Erholungsbedarf hat, weil sie ja erst seit ein paar Monaten pflegt. (Wie sinnvoll das ist – darüber könnte man diskutieren.)

Verhinderungspflege ab Pflegegrad (ohne Vorpflegezeit)
Du pflegst einen Angehörigen, der schön länger eingeschränkt, krank oder behindert ist und dessen Pflegebedarf „schleichend“ entstanden ist. In diesem Fall kannst Du nachweisen, dass Du bereits vor der Erteilung des Pflegegrades gepflegt hast indem Du ärztliche Atteste beibringst. Bei Kindern wird eine Behinderung oft schon direkt nach der Geburt diagnostiziert oder eine Entwicklungsverzögerung im Untersuchungsheft dokumentiert. Bei Erwachsenen kann der Hausarzt dokumentieren seit wann erste Ausfallerscheinungen Hilfe durch Angehörige nötig machten. Damit gilt die „Vorpflegezeit“ als erfüllt. 

Zusammengefasst:
Anspruch auf Verhinderungspflege besteht bei Pflegegrad 2-3 wenn 6 Monate im häuslichen Umfeld gepflegt wurde und das dokumentiert werden kann. Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt für Erwachsene dasselbe. 
Verhinderungspflege bei jungen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 setzt KEINE Vorpflegezeit mehr voraus. 
Ab 01.07.2025 wird die Vorpflegezeit komplett abgeschafft. 

2) Muss ich überhaupt einen Antrag stellen?

Theoretisch: Nein. Denn: Die Verhinderungspflege steht dem Pflegebedürftigen aufgrund der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu. Automatisch. Ohne Antrag. Ist quasi Teil des „Pakets“ ebenso wie Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Kurzzeitpflege.

Ist ja auch logisch, denn  die VHP ist ja nicht nur für geplante Erholung oder Krankheits-Ausfall, sondern vor allem  auch für den Fall einer spontanen „Verhinderung“ gedacht. Man KANN das manchmal also gar nicht „vorher“ beantragen. Denn wenn man nunmal spontan selbst zum Arzt muss oder das Geschwisterkind des pflegebedürftigen Kindes vorzeitig von der KiTa abholen soll, dann organisiert man halt jemanden, der sich kümmert. Die Nachbarin, den Babysitter, die Oma oder eine liebe Freundin. Und wenn du denen dafür eine Aufwandsentschädigung bezahlst oder wenn die dadurch Lohnausfall oder Fahrtkosten haben, dann kann das über die Verhinderungspflege erstattet werden.  Solche Belege kann man im Prinzip auch einreichen ohne jemals vorher bei der Kasse einen Antrag auf VHP gestellt zu haben. Man stellt dann einen Antrag auf Erstattung entstandener Kosten und reicht die Quittungen/Belege/Rechnungen ein. (Das kann man übrigens 4 Jahre rückwirkend tun, wenn damals Anspruch bestanden hat!)

In der Praxis ist es aber so, dass die Kassen gern alles hübsch ordentlich schriftlich haben möchten. Und zwar vorher. (Falls da draussen irgendein Kassenmitarbeiter ist, der mir erklären kann, warum: Ich wäre begeistert über eine Aufklärung!)

Es gibt eigentlich keinen guten Grund dafür und die Juristen in den Foren von Pflegenden Angehörigen erklären regelmäßig, dass sie auch keine rechtliche Grundlage erkennen könnten – aber hey – als Pflegepersonen haben wir genug andere Sorgen: Also füllen wir halt das gewünschte Formular aus!

Dein Vorgehen um Ersatzpflege-Personen bei Deiner Kasse anzumelden
1. Du klärst, ob ein Anspruch besteht (siehe oben)
2. Du schreibst der Kasse, dass Du Verhinderungspflege nutzen möchtest und bittest um das Formular oder lädst es direkt von der Website Deiner Kasse runter, falls es da vorhanden ist. 
3. Du brauchst für JEDE Ersatzpflegeperson ein eigenes Formular: Also so oft ausdrucken oder kopieren wie Du Ersatzpflegepersonen hast. 
4. Du füllst den Antrag aus und schickst ihn Deiner Kasse. Damit ist die Ersatzpflegeperson angemeldet und du kann abrechnen. 

3) Wie hoch ist das Budget, das mir zur Verfügung steht?

Für Pflegebedürftige ab 25 Jahren und Kinder mit Pflegegrad 2 oder 3 gilt bis zum 30.09.2025 noch: 
Pro Kalenderjahr hast Du ein Budget von 1612,-€ zur Verfügung. Wenn du die Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise nutzt, kannst Du 806,-€ auf die Verhinderungspflege übertragen und hast so 2418,-€ pro Jahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. 

Für Pflegebedürftige BIS zum 25. Geburtstag mit Pflegegrad 4 oder 5 gilt seit dem 01.01.2024: 
Du kannst 3.386 € pro Jahr für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege nutzen – wie Du willst. Das heißt jetzt „Gemeinsamer Jahresbetrag“ oder auch „Entlastungsbudget“. Das heißt: Du entscheidest wie viel Geld Du für VHP und wie viel Du für Kurzzeitpflege investieren möchtest. 

4) Aber ich weiß doch noch gar nicht wann ich jemanden brauche?

Wir müssen wohlgemerkt NICHT genau in den Antrag reinschreiben wann wir die VHP in Anspruch nehmen wollen oder wieviel Zeit wir brauchen! Wir geben bei der Antragstellung einfach den Zeitraum vom 1.1.des Jahres bis 31.12. des Jahres an, wenn wir „stundenweise Verhinderungspflege“ nutzen möchten. Also wenn wir die VHP nutzen wollen um gelegentlich allein zum Arzt zu gehen, den Einkauf zu machen, mit einer Freundin Kaffee trinken oder zum Sport oder ins Kino wollen. Erholung, Besorgungen, Beziehungspflege halt. Wann genau die Ersatzpflege geleistet wird, entscheidest Du nach Bedarf und rechnest dann hinterher ab. 

Etwas anderes sind tageweise Verhinderungen. Das ist die „reguläre Verhinderungspflege“. Wenn Du mehr als 8 Stunden nicht für deinen Pflegebedürftigen da ist, dann gilt das als „Urlaub“. Das bedeutet, dass Du an diesem Tag keinen „vollen Dienst als Pflegeperson“ machst. Das bedeutet auch, dass die Krankenkasse für diesen Tag nur 50% des Pflegegeldes auszahlt – oder 50% kürzt. Je nachdem wie man es betrachtet.

Wichtig also: Wenn Du also „Erholungsurlaub“ oder „Krankheit“ ankreuzt, geht die Krankenkasse davon aus, dass Du mehr als 8 Stunden weg warst und kürzt für diese Urlaubs- bzw. Krankheitstage das Pflegegeld. Muss man wissen! 

Tageweise Verhinderungspflege kann man theoretisch planen. Deshalb kann man in den Formularen auch den konkreten Zeitraum eintragen. Das ist sinnvoll, wenn Du zum Beispiel eine Woche in Urlaub fährst und die Oma, ein Pflegedienst oder jemand anders in dieser Zeit nach Deinem pflegebedürftigen Angehörigen schaut. Aber auch wenn Du spontan tageweise ausfällst, z.B. wegen einer plötzlichen Dienstreise, Krankheit oder einem Unfalls kannst Du die Auslagen für die Ersatzpflegekräfte bei der Kasse nachrträglich einreichen. 

Zusammenfassung zu Zeiten und Gründen der Verhinderungspflege
1. Überlege, ob du TAGEWEISE Verhinderungspflege oder STUNDENWEISE Verhinderungspflege beantragen möchtest.
Beachte: Bei stundenweiser Verhinderungspflege (bis zu 8 Stunden am Tag) wird das Pflegegeld NICHT gekürzt. Bei TAGEWEISER Verhinderungspflege wird es um 50% gekürzt. 

2. Für die Stundenweise Verhinderungspflege kreuzt du „Sonstige Gründe“ an und gibst als Zeitraum 1.1.des Jahres bis 31.12. des Jahres an. Für die Tageweise Verhinderungspflege gibst du „Erholungsurlaub“ oder „Krankheit“ an und trägst den Zeitraum ein. Insbesondere wenn Du einen Dienst beauftragst weil Du z.B. eine Operation oder einen Urlaub planst, wirst Du diese tageweise Verhinderungspflege im Vorfeld beantragen, damit alle Beteiligten sicher sind, dass sie das Geld bekommen. 

5) Wen soll ich als Ersatzpflege-Person angeben?

Die Kasse will natürlich  wissen, WER denn die VHP erbringen soll. Wenn ihr einen Dienst, wie die Lebenshilfe nutzt, werdet ihr vermutlich eine „Abtretungserklärung“ unterschreiben und dann regeln die das selbst.

Wenn ihr die Verhinderungspflege durch Freunde, Nachbarn oder Bekannte erbringen lasst, müsst ihr das selbst eintragen. Und genau das ist manchmal schwierig, denn man weiß ja nun mal vorher oft nicht wann man verhindert sein wird und wer aus dem Netzwerk dann einspringen kann!

Machen es uns also einfach: Wenn ihr schon Leute habt, die bereit stehen um einzuspringen wenn es mal nötig ist, dann notiert Namen, Adresse, Telefonnummer und Verwandtschaftsgrad und tragt die Leute als VHP-Kräfte ein. Wenn ihr während des Jahres die Person wechselt oder welche dazukommen ist das  kein Problem. Einfach nach- oder ummelden.

Einen kleinen Vorteil hat es für uns aber auch, wenn unsere VHPler bei der Kasse gemeldet sind: Kein übelwollender Nachbar kann euch unterstellen, dass die Dame die da einmal die Woche für 2 Stunden kommt eine unangemeldete Putzhilfe sein könnte oder dass der Babysitter womöglich nicht bei der Bundesknappschaft gemeldet wäre.

Wenn ihr (noch) keine Kräfte habt, dann lest doch mal meinen Artikel „Wie finde ich geeignete Betreuungskräfte“ 
Oft werde ich gefragt, ob die VHP-Kräfte das Geld versteuern müssen. Auch dazu gibt es einen Artikel: „Die Sache mit der sittlichen Pflicht“

6) Dürfen nahe Angehörige auch Verhinderungspflege übernehmen?

Ja. Dürfen sie. Und ja  ich WEISS, dass es immer wieder anders behauptet wird. Aber das Gesetz ist das glasklar und es gilt für alle. 
Richtig ist: Verwandte 1. und 2. Grades dürfen nicht das volle Budget in Anspruch nehmen, sondern nur das „Anderthalbfache des monatlichen Pflegegeldes“ – und das ist bei den höheren Pflegegraden gar nicht so wenig! Darüber hinaus können sie auch Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet bekommen. Wie das genau läuft beschreibe ich in meinem Artikel mit dem Titel „Darf die Oma die Verhinderungspflege übernehmen“?

7) Die Kasse will den genauen Grund für die Ersatzpflege wissen!!

Jupp. Die wollen wissen ob ihr in Urlaub fahrt oder krank seid. Dann wird nämlich das Pflegegeld gekürzt. Hab ich oben ja schon beschrieben. Wenn ihr stundenweise Ersatzpflege beantragt kreuzt ihr einfach „Sonstige Gründe“ an.

Bei manchen Kassen steht dann das „bitte erläutern“ oder einfach ein fordernder Unterstrich auf den man einen Grund schreiben soll.   Ihr braucht da jetzt nicht exakt aufzuführen ob ihr zum Handball-Wettkampf des ältesten Sohnes oder zum Friseur oder zum Hautkrebs-Screening musstet. Schreibt einfach „Diverse Besorgungen“ oder „Anderweitige Verpflichtungen“ oder „stundenweise Erholung“. 

8) Kann die Krankenkasse denn jetzt das Pflegegeld kürzen wenn ich stundenweise VHP in Anspruch nehme?

Jain. Es wird NICHT gekürzt, wenn du wirklich nur ein paar Stunden weg bist. Aber wenn die Pflegeperson mehr als 8 Stunden unterwegs ist im Prinzip schon. Dann gilt man halt als einen ganzen Tag weg – und das ist dann halt „Urlaub“.

Wer also „stundenweise“ VHP abrechnen möchte kann nicht länger als 8 Stunden als Pflegeperson ausfallen. Natürlich gibt es auch Pflegepersonen, die nichtmal mit dem Pflegebedürftigen in einem Haus leben oder die eh nur jeden zweiten Tag vorbeischauen. Es kann also bei dem Gesetz nicht darum gehen, dass man 16 Stunden am Tag mit dem Pflegebedürftigen zusammen ist. Es geht darum ob man den Pflegebedarf des Pflegebedürftigen decken kann oder eben verhindert ist. Nachvollziehbar? 

Dazu kommt: Erst ab dem 2. Tag des Urlaubs wird das Pflegegeld gekürzt. Am ersten und am letzten Tag der Ersatzpflege erhält man das volle Pflegegeld für den Tag. Wenn ihr also mal einen Tag für ein paar Stunden Ersatzpflege nutzt und am nächsten schon wieder da seid, sollte theoretisch auch nicht gekürzt werden. Achtet auf Eure Abrechnung, ob die Krankenkasse realisiert hat, dass ihr nur einen Tag „Urlaub“ hattet!

9) Wenn aber nun jemand vom Pflegedienst oder der Lebenshilfe die VHP macht – woher weiß ich dann wieviel Geld ich noch hab?

Wenn ein Dienstleister von einem Dienst kommt, dann hat der meistens eine Liste, auf der Du abzeichnen musst, dass er da war und wie viele Stunden. ACHTE da drauf, was Du abzeichnest! Und: Mach ein Foto oder eine Kopie davon. Spätestens am Monatsende, ehe das abgerechnet wird. So behältst Du den Überblick. 

Aber: Du kannst auch jederzeit bei deiner Kasse anrufen und nachfragen bis wann bereits abgerechnet wurde und wieviel Budget du noch hast. Die sind nach §15 SGB I zur Auskunft und nach §14 SGB I zur Beratung verpflichtet. 

10) Mir wurde gesagt ich darf nur an 42 Tagen im Jahr Verhinderungspflege nutzen 

Jain. Das gilt für die tageweise Verhinderungspflege. Und auch hier wieder nur für Kinder mit PG 2 und 3, sowie Erwachsene bis zum 30.06.2025. Seit 01.01.2024 sind es für Pflegebedürftige bis zum 25. Geburtstag mit PG 4 und 5 bereits  56 Tage pro Kalenderjahr – und ab 01.07.25 gilt das dann für alle. 

ABER: Bei stundenweiser Verhinderungspflege kannst Du theoretisch an jedem Tag im Jahr jemandem 5,-€ in die Hand drücken und das am Ende des Jahres abrechnen. (Also – mit ordentlichem Beleg und Unterschrift der Person natürlich!).

11) Ich will gar nicht dass jemand ins Haus kommt: Kann ich die Verhinderungspflege auch ganz anders nutzen?“

Ja – die VHP kann man oft auch für Freizeit-Angebote von Einrichtungen für behinderte Menschen nutzen. Zum Beispiel „Urlaub für behinderte Jugendliche“. Solche Angebote gibt es oft bei der Lebenshilfe oder anderen Trägern. Auch hier sollte die Kasse eine Liste von Anbietern haben, die sie dir zuschicken können. Ihr könnt außerdem das VHP-Budget nutzen um mehr Tage in der Kurzzeitpflege zu verbringen. Auch hier kann die Kasse Dir (hoffentlich) Anbieter nennen! 

Außerdem kann die VHP-Kraft natürlich auch mit der Pflegebedürftigen Person spazieren gehen oder sie ins Kino oder zu einer Therapie begleiten. Sie übernimmt eben das was du tun würdest, wenn du nicht verhindert wärest. Wenn Du die VHP über einen Träger nutzt, gibt es oft auch in den Räumlichkeiten des Anbieters Spielzimmer oder einen Kochclub oder andere Gruppen-Angebote, die man nutzen kann. 

12 Und wie rechne ich die Verhinderungspflege jetzt ab? 

Den so genannten „Antrag“ hast Du ja wie oben beschrieben gestellt. Irgendwann kommt ein nettes Schreiben der Kasse, dass Dein Angehöriger in Deiner Abwesenheit von Person XYZ betreut wird und dass Du das dann abrechnen kannst. Entweder steht im Schreiben ein Link zum Abrechnungsformular oder es liegt eines bei oder Deine Kasse überlässt die Belegführung Dir selbst. 

Wenn die Kasse ein Abrechnungsformular vorbereitet hat, dann nutzt Du das. Du gibst an wie viele Stunden an welchen Tagen VHP geleistet wurde und wie viel Geld Du der Person dafür gegeben hast und auf welches Konto sie das Geld erstatten sollen. ODER Du gibst an wieviel Geld Du der Person zugesagt hast und wie deren Konto-Daten sind. Das lässt Du von Deiner VHP-Kraft abzeichnen. 

Sollten nahe Angehörige VHP geleistet haben, dann kannst du auch Fahrtkosten und Verdienstausfall angeben. Bei Fahrtkosten reichen meist die Kilometer-Angaben, beim Verdienstausfall braucht man Belege. Alles an die Kasse schicken und kontrollieren, ob das Geld auch eingeht. 

Wenn du eine Abtretungserklärung unterschrieben hast, weil ein Pflegedienst oder ein anderer Träger die VHP leistet hast Du mit der Abrechnung nix zu tun – das Regeln die Dienstleister und die Kassen untereinander. Es kann aber sinnvoll sein, gelegentlich zu kontrollieren was dein Dienstleister abrechnen und zu schauen ob das so auch alles stimmt. 

Zusammenfassung

Verhinderungspflege ist eine klasse Sache. Die stundenweise VHP ist sehr flexibel einsetzbar. Tageweise VHP dient dem Urlaub oder hilft aus, wenn die Pflegeperson mal krank ist. VHP kann im Falle einer akuten Verhinderung auch spontan eingesetzt und erst hinterher beantragt werden. Die VHP kann von einem Dienst oder Privatpersonen erbracht werden. Nahe Verwandte dürfen nur einen Teilbetrag des Gesamtbudgets erhalten. VHP kann auch flexibel für niedrigschwellige Betreuungsleistungen eingesetzt werden. Der Antrag, der vorher gestellt wird ist eine Formsache – abgerechnet wird später. 

Ich bin überzeugt davon: Die beste Pflege ist Pflege durch entspannte und gesunde Angehörige! Also nutzt die Entlastung, die euch zusteht. Denn wenn ihr unter der Belastung zusammenbrecht oder mies gelaunt seid, könnt ihr eurer Aufgabe gar nicht gerecht werden!

Also – sorgt gut für eure Lieben – aber sorgt auch für euch selbst!
Noch Fragen? Schreibt es mir in die Kommentare und ich arbeite das ein! 

Eure Marion Mahnke
PS. Hier erkläre ich Dir wie du Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen kannst.
Hier erfährst du die Grundlagen zur Verhinderungspflege.
Hier beschreibe ich, warum Entlastung durch Verhinderungspflege für Pflegende Eltern notwendig ist
Hier erkläre ich warum eine Verhinderungspflege mehr ist als ein Babysitter
Und ob man die Verhinderungspflege versteuern muss und was eigentlich „Sittliche Pflicht“ ist erfahrt ihr hier

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