SpecialNeeds

Verwirrt, Verworren, Verschwurbelt: Verhinderungspflege, Steuer und die Sittliche Pflicht …

Verwirrt, Verworren, Verschwurbelt?

Die Sache mit der Verhinderungspflege, der Steuer und der Sittlichen Pflicht …

Wer muss eigentlich das Einkommen aus Verhinderungspflege versteuern?“,
„Muss ich meine Verhinderungspflege-Kraft als Mini-Jobber anmelden?“
„Wenn ich meiner Freundin Geld gebe,
weil sie auf mein pflegebedürftiges Kind aufpasst – muss die das versteuern??“

Diese Fragen kamen in letzter Zeit häufiger – also dröseln wir das mal auseinander.
Zunächst aber eine Graphik von Ansel Steinhauer, die das alles veranschaulicht:

Soweit schon alles klar? Dann schau dich einfach auf meiner Seite um, du findest noch viele andere Artikel zur Verhinderungspflege und anderen Themen ?

Für alle anderen hier das Ganze nochmal im Detail aufgedröselt

HINWEIS: Ich bin keine Juristin und keine Steuerfachkraft. Alle Informationen sind lediglich Stand meiner Recherche als Special-Needs-Coach und dienen der persönlichen Information. Rechtlich verbindliche Auskünfte erhaltet ihr bei Eurem Finanzamt.

Verhinderungspflege durch einen professionellen Anbieter

Verhinderungspflege kann von einem Dienst, Verein oder anderem Träger geleistet werden. Die machen das dann professionell und kümmern sich um Steuer und Sozialversicherung der Kräfte, die sie dir schicken. Also hast du an dieser Stelle kein Problem.

Nachteil: Weil die Dienste ihre Einnahmen versteuern, die Mitarbeiter versichern und die Betriebskosten einkalkulieren müssen, ist das verdammt teuer. Eine VHP-Stunde kostet da locker 20-50 € – je nachdem ob eine ungelernte oder eine Fachkraft kommt. Das bedeutet: Dein Budget von 1612 €/Jahr (oder 2418€/Jahr falls du keine Kurzzeitpflege nutzt) wird entsprechend fix verbraucht sein.

Verhinderungspflege durch eine Privatperson

VHP kann aber auch von einer privaten Person geleistet werden. Die Person braucht keinerlei Qualifikation und die Höhe der ausgezahlten Aufwandsentschädigung bestimmst du völlig frei. Das Geld ist für die Ersatzpflegekraft in jedem Fall „Einkommen“. Aber ist es auch „steuerpflichtiges Einkommen“? Das entscheidet das Finanzamt vor Ort. Und hier hängt es davon ab, ob die Person eine „sittliche Verpflichtung“ empfindet, der Familie zu helfen.

Wer eine „sittliche Pflicht“ erfüllt, darf nämlich Aufwandsentschädigungen bis zum Jahresbetrag des Pflegegrades steuerfrei bekommen. Das geht aus §3, Nr. 36 EStg hervor. Trotzdem muss man es bei der Steuererklärung angeben. Und zwar unter „Sonstige Einkünfte“ (Spalte 27 Anlage N).

Letztlich braucht also niemand „Angst“ vorm Finanzamt zu haben. Wenn man das ordentlich einträgt, hat man alles richtig gemacht und wenn man wirklich eine „sittliche Pflicht“ empfindet, dann hätte man es ja auch so getan – egal ob man nun den vollen Betrag bekommt oder der Fiskus einen Teil davon kassiert, richtig? Und wer es aus Erwerbsgründen macht, der muss es ja eh versteuern …

Was ist denn nun eine „sittliche Pflicht“?

Der etwas altertümliche Ausdruck „sittliche Pflicht“ weist darauf hin, dass jemand es nicht des Geldes wegen tut, sondern weil es einfach „gut und richtig“ ist. Es ist eben „gute Sitte“ einem Nachbarn zu helfen und „Sitte und Anstand“ gebieten es, dem Verwandten in Not zur Seite zu stehen.

Und natürlich bekommt man dafür dann auch mal ein „Kleines Dankeschön“, bzw. eine Entschädigung für die Fahrtkosten und den Aufwand. Die Mühe wird eben mit einer kleinen finanziellen Anerkennung vergolten. So ist das eben bei Nachbarschaft, Freundschaft, Verwandtschaft – ein nicht erwerbsmäßiger Austausch von Unterstützung und Freundlichkeit im persönlichen Netzwerk.

Kurz: Eine sittliche Pflicht ist es, wenn man aus moralischem Empfinden, aus Nächstenliebe, Mildtätigkeit oder ethischer Überzeugung hilft und nicht UM damit Geld zu verdienen. Dann wäre es nämlich eine Erwerbsabsicht.

Und da wird’s kompliziert: Man kann den Leuten ja nur vor den Kopf gucken.  Woran soll man erkennen, ob jemand eine „sittliche Pflicht“ erfüllt oder damit „Geld verdienen“ will – also eine Erwerbsabsicht hat?

Bei nahen Angehörigen kann man von einer sittlichen Pflicht ausgehen. Aber auch die gute Freundin, die sich jahrelang kostenfrei um das Kind gekümmert hat, der Patenonkel oder die Nachbarin mögen eine „sittliche Pflicht“ empfinden.

Wer entscheidet ob es eine „sittliche Pflicht“ im steuerrechtlichen Sinn ist? Zunächst einmal der zuständige Sachbearbeiter im Finanzamt. Für den muss nämlich plausibel sein, dass es sich eben NICHT um eine „Erwerbsabsicht“ handelt. Sonst könnte die Verhinderungspflege ja von Menschen gezielt ausgenutzt werden, die steuerfrei Pflegebedürftige in größeren Mengen betreuen.

Wenn z.B. ein Student feststellt, dass er locker 6-10 Pflegebedürftige im Jahr begleiten kann und damit sein Bafög aufbessert oder ein rüstiger Rentner der Auffassung ist, dass er für seine ganze pflegebedürftige Nachbarschaft Einkaufen, Rasenmähen und mit weniger rüstigen Rentnern spazierengehen kann, dann könnte hier jemand steuerfrei und ohne Sozialversicherung ganz nebenbei einen satten Erwerb einstreichen. Und SO war das mit der steuerfreien Aufwandsentschädigung eben vom Gesetzgeber NICHT gedacht …

Die Idee ist also die, dass Aufwandsentschädigungen für nahe Angehörige, Freunde und Menschen, die dem Pflegebedürften nahe stehen steuerfrei bleiben sollen. Falls man sich mit dem Finanzamt nicht einig ist, kann man immer noch klagen.

Wer sind denn diese nahen Angehörigen genau?

Per Gesetz sind nahe Angehörige: Ehe-, Lebenspartner und Verlobte, Geschwister, Eltern, Kinder, Nichten und Neffen, Schwager und Schwägerin, Pflegeeltern und Pflegekinder. Die brauchen also schon nach dem Gesetz die VHP eigentlich nicht zu versteuern.

 (Ausnahme: Wenn sie einen Arbeitsvertrag mit dem Pflegebedürftigen haben und das Einkommen daraus das Pflegegeld überschreitet. Aber wer hat das schon?)

„Jaaaaaa, Marion … “ – werden jetzt einige Leute sagen „… aber Verwandte bis zum 2. Grad, die ja sittlich verpflichtet wären, DÜRFEN doch nur eingeschränkt Geld aus der VHP bekommen, oder?“. Völlig richtig! Angehörige bis zum 2. Grad dürfen nur einen Betrag bis zum Anderthalbfachen des monatlichen Pflegegeldes pro Jahr aus der VHP bekommen. Plus Fahrtkosten. Plus Verdienstausfall.

 Die Infos darüber findet ihr hier: https://aussergewoehnlich-gut-leben.de/darf-die-oma-meines-behinderten-kindes-die-verhinderungspflege-uebernehmen/

Aber es gibt ja nun auch Verwandte 3. Und 4. Grades: Nichten, Neffen, Tante und Onkel, Cousin und Cousine. Und natürlich Ur-Großeltern und Ur-Enkel … Wohl dem, der zahlreiche Verwandte hat … Wenn nun aber nicht genug Familienmitglieder zur Verfügung stehen, dann kann man den Rest des Budgets für Freunde, Nachbarn und Bekannte nutzen.

Wie ist das jetzt also genau mit der Steuerfreiheit bei Freunden, Nachbarn, Bekannten?

Soll man vor dem Finanzamt auf die Bibel schwören, dass man wirklich eng befreundet ist? Alte Fotos aus den 90ern mitbringen oder das Video bei Facebook indem man sich immerwährendes „Best Frieds Forever“ geschworen hat? Wie erkennt ein Sachbearbeiter die „sittliche Pflicht“?

Ein Anzeichen ist sicherlich die Höhe der Aufwandsentschädigung, die man auszahlt. Wenn man 45€/Stunde für eine Fachkraft bezahlt, die ansonsten nichts mit der Familie zu tun hat, könnte man annehmen, dass es hier um eine Erwerbsabsicht geht. 

Wenn dagegen eine persönliche Verbindung besteht und das Einkommen der Person eher dem Babysitter-Preis des Ortes entspricht, wäre die sittliche Verpflichtung naheliegend. Diese kann man in der Steuererklärung als Anlage kurz erläutern.

Die Anzahl der Betreuten des Steuerpflichtigen gilt ebenfalls als wichtiges Indiz. Ein Gerichtsurteil aus Hessen formuliert als „Über-den-Daumen-Regel“, dass man wohl davon ausgehen könne, dass jemand, der nur eine Person betreut, das nicht aus Erwerbsabsicht macht, sondern aus Zuneigung – oder eben altertümlich formuliert: Aus sittlicher Verpflichtung heraus. Mit einem Betreuten kann man eben seinen Lebensunterhalt schlecht bestreiten. Also darf man maximal bei einer Person VHP leisten? Nein. Man kann sehr wohl auch „sittlich verpflichtet“ sein, mehrere Menschen zu unterstützen.

Beispiel: Nehmen wir an, du hast einen pflegebedürftigen Vater und deine Mutter bittet dich die Verhinderungspflege zu machen. Du leistest aber schon Verhinderungspflege bei deiner Patentochter. Ausserdem bittet dich deine älteste Freundin, die im Rolli sitzt, dich sie zu einem Konzert zu begleiten, weil sie nicht allein gehen kann, ihre übliche Pflegekraft aber verhindert ist. Dann kann der Finanzbeamte (oder das Gericht) sehr wohl zu dem Schluss kommen, dass alle drei Fälle „sittlich verpflichtend“ sind und dass du die Einkünfte nicht versteuern musst. Entscheidend ist hier, dass ihr euch nahesteht und du keine Erwerbsabsicht damit verfolgst. Sollte der Gesamt-Betrag deiner Einkünfte aus der Pflege aber zu hoch sein, KANN es sein, dass das FA entscheidet, dass hier dann DOCH ein Teil des Geldes versteuert werden muss. Aber dazu gibt es noch keine Rechtsprechung, keine Urteile, keine Fachmeinungen, soweit ich weiss.

Wenn man nur eine Person betreut, braucht man das Geld nie zu versteuern?

Das kann man so auch nicht sagen. Denn auch bei EINER pflegebedürftigen Person kann man ja eine Menge Geld verdienen. Sobald ihr einen Vertrag macht, bei dem das Jahreseinkommen die Mittel aus der Pflege übersteigt, ist das Geld natürlich zu versteuern. Selbst WENN die Person mit dem Vertrag noch so eng mit dem Pflegebedürftigen verwandt ist.

Fassen wir zusammen:

– Einkommen aus VHP ist bei der Steuer anzugeben.

– Es wird darauf jedoch keine Steuer erhoben, wenn eine sittliche Verpflichtung vorliegt UND es nicht mehr Geld ist als die pflegebedürftige Person von der Kasse dafür bekommt.

– Eine sittliche Pflicht wird angenommen bei nahen Angehörigen, Menschen die dem Pflegebedürftigen eng verbunden sind und Leuten, die nur einen Pflegebedürftigen pflegen, sofern das Einkommen aus der VHP das Budget nicht überschreitet.

Am Ende entscheidet das Finanzamt deiner Ersatzpflegeperson. Das braucht einem jedoch keine Sorgen zu machen, denn man kann entweder eine Voranfrage machen und dort eine verbindliche Entscheidung erwirken – oder einfach das Geld angeben und schauen was passiert.

Schlimmstenfalls hat die VHP-Kraft, dann doch ein paar Euro weniger von ihrer Aufwandsentschädigung – aber das kann man dann ja im Folgejahr entsprechend ausgleichen, oder?

Und damit komme ich zum Schluss. Denkt dran: Ich habe alle Infos hier nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, doch dieser Artikel ersetzt keine steuerrechtliche Fachberatung.

Ich bin mit ganzem Herzen Euer Special-Needs-Coach, aber nun mal keine Juristin. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu eurem individuellen Fall fragt also bitte direkt bei Eurem Finanzamt nach! Die sind meistens voll nett. Ehrlich.

Hat mein Artikel die Dinge für dich etwas klären können? Möchtest du irgendwas genauer wissen oder habe ich dich nur noch mehr verwirrt? Ich freue mich auf deine Rückmeldungen!

Dies könnte dich auch interessieren:

9 Gedanken zu „Verwirrt, Verworren, Verschwurbelt: Verhinderungspflege, Steuer und die Sittliche Pflicht …

  • Annett

    Danke für die ausführlichen Informationene. Meine Tochte mit Nebenjob bekam gestern eine Anfrage einer bekannten Familie für Verhinderungspflege. Nun würde sie die Anfrage gerne bejahen, Bericht wir sind viel zu unsicher, dann Probleme mit der Steuer zu bekommen. Wieso ist das so kompliziert?

    Antwort
    • Marion

      Es handelt sich offenbar um eine befreundete Familie. In dem Falle würde Ihre Tochter aus sittlicher Pflicht helfen und dafür eine finanzielle Aufwandsentschädigung erhalten. Diese ist einfach nur bei der Steuer anzugeben – im Feld „Sonstige Einkünfte“. Dazu ein kurzes Schreiben hinzufügen, dass es sich um eine befreundete Familie handelt und die Verhinderungspflege daher im Rahmen von Nachbarschafts-/Familienhilfe geleistet wird. Dann sollte der Sachbearbeiter des Finanzamtes es steuerfrei behandeln.

      Antwort
  • Angelika Nimz

    Guten Tag, ich bekomme Wtwenrente und Altersrente. Darf ich als Freundin des Pflegebedürftigen Vehinderunggeld ( sittenwidrige Veinderungspflege ) steuerfrei in Anspruch nehmen? Danke für ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Angelika Nimz

    Antwort
    • Marion

      Im Prinzip ist Verhinderungspflege immer dann steuerfrei, wenn wir den zu Pflegenden persönlich verbunden sind. Z.B. über Familien-, Freunschafts- oder Nachbarschaftsgründen. Die meisten Finanzbeamten nehmen das an, wenn man nur EINE Person betreut. Zusätzlich ist es immer hilfreich eine kurze Information über die familiäre, nachbarschaftliche oder freundschaftliche Verbindung an die Steuererklärung anzuhängen. So sieht das Finanzamt sofort, dass es sich um eine steuerfreie Hilfsleistung im privaten Umfeld handelt.

      Antwort
  • Bernd Bock

    Hallo,

    Bei mir kommt ganz schön viel mit Nachbarschaftshilfe und Verhinderungspflege zusammen. weit über 3000 € im Jahr.

    Was bedeutet das für meine Steuerklärung?

    Antwort
    • Marion

      Das bedeutet, dass das Finanzamt ermitteln muss, welche Anteile steuerfrei bewertet werden. Einfach alles korrekt angeben und dazu die Gründe für die Leistung. Also in welchem Verhältnis Sie zum Betreuten stehen. Das Finanzamt will vor allem wissen, ob man im privaten Bereich unterstützt oder ob es sich um eine Art Gewerblicher Dienstleistung handelt. Außerdem muss das Finanzamt prüfen, ob die Höhe des erwirtschafteten Betrages noch im Bereich einer Aufwandsentschädigung liegt. Hier bitte ggf. Rücksprache mit einem/r SteuerberaterIn halten.

      Antwort
  • Elisabeth LAMPE

    Hi,
    zunächst vielen Dank für all diese Informationen. Super gut geschrieben und sehr verständlich. Nichts desto trotz habe ich eine Frage,
    Ein Freund von mir studiert und erhält Bafög. Seine Freundin, mit der er zusammen wohnt und als Verlobte (gehört zum Angehörigen) erhält seit 2 Jahren Pflegegeld. Der Pflegende ist mein Freund. Das Pflegegeld wird beim Bafög meines Freundes als Einkommen gerechnet und von der Summe des Bafögs abgezogen. Ist es korrekt?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Elisabeth

    Antwort
    • Birgit

      Hallo, ich habe so einen ähnlichen Fall und wollte fragen ob das Verhinderungs Geld wirklich vom BAFÖG abgezogen wurde?

      Antwort
    • Marion

      Ich bin hier keine Rechtsexpertin, aber das Pflegegeld gehört zunächst der pflegebedürftigen Freundin. Sie ist nicht verpflichtet dieses Geld an die Pflegeperson weiterzuleiten. Sie KANN dies tun, muss es aber nicht. Nun hängt es davon ab, wie das Pflegegeld verwendet wird. Behält sie das Geld oder leitet sie es an den Freund weiter. Wenn ihr Freund das Geld tatsächlich erhält, dann könnte es sein, dass dieses beim Bafög angerechnet werden muss. Da bin ich mir aber nicht sicher. In diesem Falle würde ich mich ans Bürgertelefon Pflege des Bundesministeriums wenden und hier eine Anfrage stellen.

      Antwort

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert