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Pflegegeld, Verhinderungspflege und mehr

Was ändert sich 2024 für Pflegende Eltern und andere Angehörige?

Lange haben wir gewartet, viel wurde diskutiert. 2023 dann das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz beschlossen. Doch was steht drin? Und:  Was kommt nun 2024 und 2025 tatsächlich auf uns zu?

1. Das Pflegegeld wird ab 1.1.24 um 5% angehoben. 2025 wird es dann um weitere 4,5% angehoben.  Später soll das Pflegegeld jährlich nach einem „dynamischen Modell“ an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden.

(Wie genau das aussieht? Nun ja: Falls Dir der Ausdruck „kumulierter Anstieg der Kerninflationsrate der letzten 3 Jahre“ was sagt: Danach soll sich das dynamische Modell voraussichtlich wohl richten.)

2. Pflegesachleistungen (also das Geld, das für einen Pflegedienst zur Verfügung steht) wird auch um 5% angehoben. Auch hier wird 2025 dann nochmal um 4,5% erhöht und das Ganze dann später dynamisiert.

3. Das Pflegeunterstützungsgeld – eine Lohnersatzleistung, so ähnlich wie „Kindkrank“- kann künftig nicht mehr nur einmal im LEBEN eines Pflegebedürftigen in Anspruch genommen werden. Ab 1.1.2024 können Angehörige ihre pflegebedürftigen bis zu 10 Tage PRO KALENDERJAHR betreuen. Z.B. wenn die eigentliche Pflegeperson ins Krankenhaus muss oder die eigentlich betreuende Einrichtung dicht macht oder, oder oder.

4. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Familien von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen (bis 25) mit Pflegegrad 4 und 5 bekommen schon ab dem 1.1.2024 den „Gemeinsamen Jahresbetrag“ oder auch das „Entlastungsbudget“. (Nicht mit dem „Entlastungsbetrag“ verwechseln!)

Für diesen „Gemeinsamen Jahresbetrag“ werden Verhinderungspflegeund Kurzzeitpflegebudget zusammengelegt und können flexibel genutzt werden. Dafür stehen im Jahr 2024 insgesamt 3386,-€ zur Verfügung, wenn Dein Kind PG 4 oder 5 hat.

 Bei Familien mit Kindern im PG 2 und 3 ändert sich in Bezug auf VHP und Entlastungsbetrag im Jahr 2024 erstmal nichts. ABER:  Ab 01.07.25 ziehen dann auch die anderen Pflegebedürftigen nach. Dann dürfen alle einen Betrag von 3.539,- € flexibel für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege nutzen

5. Vorpflegezeit entfällt: Eigentlich gehört das auch noch zum Thema Verhinderungspflege. Bisher musste eine 6-monatige „Vorpflegezeit“ erfüllt sein, ehe man Anspruch auf VHP hatte. Diese sinnlose Bürokratie soll künftig entfallen. Meine Recherche konnte jedoch nicht eindeutig feststellen, ob dieses ab 2024 für ALLE Familien mit pflegebedürftigen Kindern gilt – oder nur für jene mit PG 4 oder 5. Klar ist aber: Ab 1.7.25 fällt die Vorpflegezeit dann für alle Pflegebedürftigen weg.

6. Die Mitaufnahme von behinderten Angehörigen in stationäre Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll erleichtert werden. Heißt: Unsere Kinder sollen künftig einfach mitfahren können, wenn wir eine Vorsorge- oder Rehamaßnahme machen.

7. Das „Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“ soll überarbeitet werden. Die bisherigen Regelungen in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert. Die verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften sollen so übersichtlicher aufbereitet werden.

8. Der Vollständigkeit halber erwähnt sei auch, dass die Zuschläge der Krankenkassen für Vollstationäre Pflege-Einrichtungen auch zum 01.01.2024 erhöht werden.

Rechtlicher Hinweis: Dies ist der Stand meiner Recherche am 06.12.2023 – Ich bin keine Rechtsanwältin oder Steuerberaterin und gebe nur den Stand meiner Recherche weiter, hafte also nicht für etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten. Falls jemand aktuellere, genauere oder korrektere Informationen hat, freue ich mich immer über eine Nachricht an kontakt@marion-mahnke.de um den Artikel entsprechend zu verbessern.

Wie sind die Veränderungen der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit für junge Pflegebedürftige und ihre Eltern zu bewerten?

Soviel zu den Fakten. Nun zu meiner Meinung: Gut ist, dass das Pflegegeld nun endlich angehoben wird. Das war auch höchste Zeit, denn bei der letzten Anpassung der Gehälter in der ambulanten und stationären Pflege im Jahr 2022 waren die pflegenden Angehörigen ja schon leer ausgegangen. Die letzte Erhöhung des Pflegegeldes hatte 2017 stattgefunden.

Die 10%, die uns ursprünglich mal angekündigt wurden, um das auszugleichen, konnten nicht durchgesetzt werden und auch die Erhöhung in 2025 wird nur bei 4,5% liegen – aber immerhin scheint es mit der Dynamisierung nun auch in Zukunft fest geregelte Anpassungen zu geben, so dass das Pflegegeld sich mit der Preissteigerung mitentwickelt. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass Pflegebedürftige durch die ausgebliebenen Erhöhungen in den letzten Jahren heute weniger Geld in der Tasche haben als 2017.  

Dass die Pflegesachleistungen erhöht werden mussten, liegt in der Natur der Sache: Da die Gehälter in der Pflege gestiegen sind, wären die Pflegebedürftigen, die einen Pflegedienst in Anspruch nehmen müssen ansonsten unterversorgt. Bei den pflegenden Angehörigen kann man ja noch davon ausgehen, dass sie die Pflegequalität und Pflegezeit investieren, die notwendig ist, damit es den Pflegebedürftigen gut geht. Das kann – und darf!- ein Pflegedienst natürlich nicht machen. Wenn der Pflegebedarf derselbe bleibt, die Tarife aber steigen, dann muss eben auch das Budget für die Pflegesachleistung erhöht werden, damit niemand in nassen Windeln liegen muss oder kein Abendbrot bekommt, weil der Pflegedienst für das Geld nicht mehr so viele Stunden machen darf. Insofern sind die Steigerungen für professionelle Pflege – egal ob ambulant oder stationär- eben notwendig und nicht verhandelbar, betreffen jedoch faktisch nur wenige Eltern von jungen Pflegebedürftigen.   

Für uns als Special-Needs-Families sind 2 Dinge aber besonders hilfreich: Das Pflegeunterstützungsgeld und der „Gemeinsame Jahresbetrag“ für VHP und KZP. Warum?

Bislang durften in Pflege-Notfällen Angehörige 10 Tage von der Arbeit fernbleiben. „Kurzfristige Arbeitsverhinderung“ nennt sich das und es muss nicht angekündigt werden. Das haben Arbeitgeber eben zu akzeptieren. Um das zu finanzieren, gab es das „Pflegeunterstützungsgeld“, also eine Lohnersatzleistung. So ähnlich wie bei Krankmeldungen oder Kinderkrankmeldungen eben. Eine gute Sache eigentlich.

Das Problem beim Pflegeunterstützungsgeld: Das durfte man nur EINMAL im Leben des Pflegebedürftigen machen.

Die Idee war wohl: Wenn Oma einen Schlaganfall hat, dann können Tochter, Sohn oder Schwiegerkinder nach dem Klinikaufenthalt 10 Tage von der Arbeit fernbleiben, um die Oma zu versorgen, bis die einen Heimplatz hat. Oder um das Haus rollstuhlgerecht herzurichten.

Für Angehöriger von jungen Pflegebedürftigen war das aber lebensfern. Viele Kinder mit Behinderungen und Pflegebedarf haben eine annähernd normale Lebenserwartung – wie soll man da mit 10 Tagen „Pflegeunterstützungsgeld“ für ein ganzes Leben hinkommen?

Die neue Variante des Pflegeunterstützungsgeldes erlaubt uns also künftig an 10 Tagen im Jahr unsere Angehörigen zu betreuen, wenn die reguläre Pflege mal nicht sichergestellt ist. Ein wesentlicher Schritt zu mehr Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Ein notwendiger Schritt zu einem besseren Familien-Management für Special-Needs-Familys.

In dieselbe Richtung geht der „Gemeinsame Jahresbetrag“, der häufig auch als „Entlastungsbudget“ bezeichnet wird. (Das etwas völlig anderes ist als der monatliche „Entlastungsbetrag“ von 125,-€  an dem sich erstmal nix ändert). Künftig wird also das Verhinderungspflege-Budget mit dem Kurzzeitpflege-Budget zusammengelegt und kann flexibel für dieses oder jenes genutzt werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass Kinder nur selten in Kurzzeitpflege gehen, ist das eine echte Erleichterung, da wir künftig das GANZE Kurzzeitpflege-Budget für die stunden- oder tageweise VHP in Anspruch nehmen können. Für alle die VHP tageweise nutzen, gibt es eine weitere Änderung: Statt 6 Wochen stehen künftig 8 Wochen dafür zur Verfügung. Für alle, die VHP stundenweise nutzen, ändert sich nix.

Insgesamt haben wir also 2024 einen Betrag von 3.386,-€ für Verhinderungspflege ODER Kurzzeitpflege. Allerdings nur beim Pflegegrad 4 und 5 und nur bis zum „vollendeten 25. Lebensjahr“ unseres Kindes.

 Alle anderen kommen ab 2025 in den Genuss dieses flexiblen Budgets, das dann ja – dank Dynamisierung- bei 3.539,-€  liegen wird.

Gibt es auch Nachteile für Angehörige von jungen Pflegebedürftigen?
Nun ja – dieses flexible Entlastungsbudget bzw der „Gemeinsame Jahresbetrag“ könnte aus meiner Sicht einigen auf die Füße fallen!

Denn: Wer über die Eingliederungshilfe ergänzende Kurzzeitpflege genehmigt bekommen hat oder die Hospizpflege nutzt musste bisher das Budget für Kurzzeitpflege mit einbringen. Nicht aber das Budget für Verhinderungspflege.

Welche Anrechnungsregelungen nun bei dem gemeinsamen Budget gelten werden, scheint bislang noch völlig unklar. Wenn das gesamte neue Entlastungsbudget eingebracht werden muss, wird es künftig für die Ämter leicht werden „ergänzende Kurzzeitpflege“ abzulehnen.

Wünschenswert wäre es, dass zumindest der Anteil der ehemaligen Verhinderungspflege weiterhin von den Familien für stundenweise Betreuung genutzt werden darf – egal ob zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe für ergänzende Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.

Das scheint aber aus meiner Perspektive der einzige mögliche Nachteil der aktuellen Veränderungen zu sein.

Fazit

Alles in Allem halte ich die Neuerungen für gute Schritte in die richtige Richtung. Aber sie schaffen noch nicht die Entlastung und Entbürokratisierung, die wir uns erhofft hatten. Auch die konkrete Umsetzung und Folgen -z.B. wo der „Gemeinsame Jahresbetrag“ nun angerechnet werden darf und wo nicht- muss in den kommenden Monaten sicher noch genauer geklärt werden.

Dennoch bin ich froh, dass die pflegenden Angehörigen dieses Mal nicht ignoriert wurden, sondern auch von einigen spürbaren Erleichterungen profitieren können. 

Ich hoffe, der Artikel hat Euch geholfen, die Veränderungen 2024 zu durchschauen und freue mich auf Eure Rückmeldungen!

Eure Marion
Special-Needs-Coach
von
www.aussergewoehlich-gut-leben.de

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