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Trubel um die Verhinderungspflege!


Warum EIN Urteil den ursprünglichen Sinn der VHP komplett untergraben könnte – und warum ihr trotzdem nicht in Panik geraten solltet.

Im November 2025 fällte das Landessozialgericht Thüringen ein Urteil zur Verhinderungspflege, das seitdem auf Social-Media, in Pflegeforen und Fachblogs für Aufregung sorgt. Die Schlagzeilen klingen beunruhigend: „Verhinderungspflege nur noch für echte Notfälle!“ Oder: „Gericht schränkt Ansprüche drastisch ein!“

Falls du noch gar nicht weißt was Verhinderungspflege ist oder wie du sie beantragst: Lies zuerst meinen Grundsatzartikel zur Verhinderungspflege 2026

Bevor ihr jetzt in Panik geratet: Atmet kurz durch. Ich habe das Urteil gründlich recherchiert, mit den Einschätzungen renommierter Rechtsexperten abgeglichen – und kann euch sagen: Es ist komplizierter als die Schlagzeilen suggerieren. Für viele von euch ist es weniger dramatisch als es klingt. Holt Euch ’nen Tee, lehnt Euch zurück – wir gehen das alles jetzt ganz entspannt durch!

Hier ist, was ihr wissen müsst.

Ein Wort vorweg: In dieser Rubrik beantworte ich typische Fragen von Pflegenden Angehörigen in einfachen Worten. Als Coach biete ich keine rechtliche Beratung an. Was ich hier teile, ist der Stand meiner Recherche nach bestem Wissen und Gewissen. Bitte prüft die Angaben selbst und zieht bei Bedarf einen Rechtsbeistand hinzu. Und wenn euch etwas Veraltetes oder Falsches auffällt: Schreibt mir – ich freue mich über jede Rückmeldung!

Was hat das Gericht überhaupt entschieden?

Das Landessozialgericht (LSG) Thüringen urteilte am 12. November 2025 (Az. L 12 P 500/21), dass ein Antrag auf Verhinderungspflege abzulehnen sei. Warum? Weil in diesem konkreten Fall gleich mehrere Voraussetzungen nicht erfüllt waren:

Die ältere Klägerin lebte in einer – ausdrücklich so bezeichneten – Senioren-Wohngemeinschaft und wurde hauptsächlich von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Ihr Ehemann war verstorben. Ihre erwachsenen Töchter übernahmen zwar gelegentlich Pflegeaufgaben – aber: Die Pflegekasse zahlte kein Pflegegeld mehr, weil die Töchter nicht offiziell als Pflegepersonen anerkannt waren. Der ambulante Dienst sprang jeweils für eine Stunde pro Woche ein – immer montags. Und die Klägerin hatte vorausschauend für das gesamte Jahr 2020 einen Antrag auf Verhinderungspflege gestellt.

Das ist eine Situation, die sich in fast allen Punkten von der eurer unterscheidet: Ihr pflegt euer Kind – mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf – zu Hause. Ihr seid als Pflegeperson offiziell bei der Kasse gemeldet. Das Pflegegeld fließt. Und ihr nutzt die VHP nicht als dauerhaften Ersatz für die Pflege, sondern als das, wofür sie gedacht ist: als Auszeit-Absicherung. Das Urteil passt also nicht auf eure Lebenssituation – und sollte auch nicht so gelesen werden.

Genau das war das Problem. Das Gericht sah darin kein vorübergehendes Einspringen im Notfall, sondern ein dauerhaftes Pflegekonzept. Und das, so das Gericht, sei nicht Sinn und Zweck der Verhinderungspflege.

Persönliche Anmerkung (kein Rechtsrat): Natürlich könnte man diese Argumentation selbst hinterfragen: Schließlich IST die Verhinderungspflege vom Gesetzgeber genau deswegen eingeführt worden, UM private Pflege zu ermöglichen. Damit IST die Verhinderungspflege eben Teil des Pflegekonzeptes „Pflege zu Hause“. Die Verhinderungspflege SOLL ja schließlich die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Angehörigen erhalten. Im konkreten Urteil wurde aber gar nicht zu Hause gepflegt – die Verhinderungspflege, die für die private Pflege gedacht ist, wurde also in ein stationäres Pflegekonzept eingearbeitet. Das ist wichtig zu verstehen.

Was das Urteil NICHT bedeutet

Dieses Urteil gilt formal nur für den entschiedenen Fall – und es bindet zunächst nur die Gerichte in Thüringen. Das Bundessozialgericht, das für ganz Deutschland verbindlich entscheidet, hat sich dazu noch nicht geäußert. Und die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG hat die Verhinderungspflege eher weit ausgelegt.

Das Thüringer Urteil ist eine Entscheidung in einem sehr spezifischen Fall – mit sehr spezifischen Problemen. Es ist kein Grundsatzurteil, das eure Alltagsrealität auf den Kopf stellt.

Was das Urteil wirklich entschieden hat – und warum es euch trotzdem angehen könnte

Eine befreundete Juristin hat mich auf einen wichtigen Punkt hingewiesen: Das Urteil bezieht sich nicht ausschließlich auf tageweise Verhinderungspflege. Im konkreten Fall ging es tatsächlich um stundenweise VHP – der ambulante Dienst sprang jeweils für eine Stunde pro Woche ein, immer montags.

Der entscheidende Punkt war also nicht wie lange die Verhinderung dauerte – sondern warum der Anspruch scheiterte. Und das waren zwei ganz konkrete Gründe:

Grund 1: Kein Pflegegeld

Die Töchter wurden von der Pflegekasse nicht mehr als Pflegepersonen anerkannt – es floss kein Pflegegeld mehr. Ohne anerkannte Pflegeperson und ohne Pflegegeld gibt es keine Verhinderungspflege. Das gilt unabhängig davon, ob stunden- oder tageweise VHP genutzt wird.

Grund 2: Dauerhaftes Pflegekonzept statt echter Verhinderung

Die Klägerin hatte die VHP vorausschauend für das gesamte Jahr beantragt – immer montags, immer planmäßig. Das Gericht wertete das als dauerhaftes Pflegekonzept, nicht als echte vorübergehende Verhinderung. Genau das ist laut Gericht nicht der Sinn der VHP.

Was das für euch bedeutet:

Regelmäßige stundenweise VHP – für Arzttermine, Erholung, Besorgungen, Sport – bleibt dieser Lesart nach legitim, solange ihr als Pflegeperson offiziell gemeldet seid, Pflegegeld bezieht und die VHP wirklich als flexible Auszeit-Absicherung nutzt. Problematisch wird es erst, wenn daraus ein starres wöchentliches Konstrukt wird, das die reguläre Pflege de facto ersetzt.
Wie du dich als Pflegeperson bei der Kasse meldest und was du sonst noch wissen musst, erkläre ich ausführlich in meinem Artikel zur Verhinderungspflege 2026.

Was das LSG Thüringen ausdrücklich ERLAUBT

Interessanterweise nennt das Gericht im selben Urteil ausdrücklich Fälle, in denen VHP auch bei geplanten Verhinderungen in Ordnung ist. Nämlich dann, wenn die Verhinderung medizinisch oder gesundheitlich indiziert ist oder unausweichlich. Das Gericht nennt ausdrücklich:

  • Kuraufenthalte der Pflegeperson
  • Arzttermine während der Pflegezeit
  • Eigene Therapien und Gesundheitsmaßnahmen

Das ist gut zu wissen! Denn viele pflegende Eltern haben selbst chronische Erkrankungen, brauchen Therapie oder Reha. Das ist keine Ausrede, das ist notwendige Selbstfürsorge – und das Gericht erkennt das ausdrücklich an.

Praxistipp: Bei der Antragstellung wird nach den Gründen für die VHP gefragt. Hier könntet ihr unter „Sonstige Gründe“ explizit „Gesundheitspflege“, „Maßnahmen zum Erhalt der eigenen Gesundheit“ oder „Arzt- und Therapietermine“ eintragen.

Was ist mit dem Gottesdienstbesuch – und anderen „Sonstige Gründe“?

Ehrliche Antwort: Das ist nach diesem Urteil nicht abschließend geklärt. Das Gericht hat das Kriterium der „Unausweichlichkeit“ betont – und ein regelmäßiger wöchentlicher Gottesdienstbesuch könnte von einer Kasse als „planmäßiges Arrangement“ eingestuft werden.

Gleichzeitig: Die Religionsfreiheit (Art. 4 Grundgesetz) schützt ausdrücklich die freie Ausübung des Glaubens – auch für pflegende Angehörige. Es wäre rechtlich sehr zweifelhaft, ob eine Kasse den Gottesdienstbesuch als unzulässigen VHP-Grund ablehnen dürfte. Das Bundessozialgericht hat dazu noch nicht entschieden. Bis das passiert, bleibt das eine Grauzone.

Warum die Intention des Gesetzgebers auf eurer Seite steht

Der § 39 SGB XI sagt ausdrücklich: VHP greift bei Urlaub, Krankheit „oder aus anderen Gründen“. Diese Formulierung ist bewusst offen gehalten. Der Gesetzgeber wollte keine abschließende Liste.

Und mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat er die VHP noch einmal vereinfacht und ausgeweitet – mehr Geld, mehr Tage, weniger Bürokratie. Das ist das genaue Gegenteil von dem, was das Thüringer Urteil suggeriert.

Mein persönliches Zwischenfazit als Coach: Das Urteil aus Thüringen beurteilt einen sehr konkreten Fall. Die Argumentation, dass es sich hier um eine Einbindung der (eigentlich für den privaten Pflegebereich gedachten) VHP in ein (stationäres) Pflegekonzept handelt, ist richtig. Dass die VHP so nicht gedacht war, ebenfalls. ABER: Die VHP war vom Gesetzgeber gemäß §39 SGB XI eben sehr frei gedacht. Die bisherige Verwendung als stundenweise oder tageweise Entlastung – in der die Pflegeperson auftanken oder eigene Angelegenheiten ohne Anwesenheit des/der Pflegebedürftigen klären kann – ist damit vom Gesetzgeber genauso gedacht. ABER: Einige Krankenkassen KÖNNTEN mit dem Thüringer Urteil argumentieren. Und genau deshalb ist es so wichtig, dass ihr versteht, warum dieses Urteil auf eure Situation nicht zutrifft – damit ihr im Zweifelsfall selbstbewusst widersprechen könnt.

Was ihr künftig bei der Abrechnung im Blick behalten solltet

1. Pflegegeld muss fließen

Stellt sicher, dass ihr als Pflegeperson offiziell bei der Kasse gemeldet seid und Pflegegeld (oder eine Kombinationsleistung) bezieht. Ohne Pflegegeld ist die VHP-Grundlage wackelig – für stundenweise wie tageweise Nutzung.

2. Dokumentiert den Grund der Verhinderung

Ihr müsst nicht jeden Toilettengang protokollieren. Aber ein kurzer Vermerk – „Arzttermin“, „eigene Therapie“, „Besorgungen“, „Erholung“ – kann bei Rückfragen hilfreich sein.

3. Flexible Nutzung bleibt möglich – aber kein starres Wochentag-Konstrukt

VHP darf flexibel über das Jahr genutzt werden – für unterschiedliche Anlässe, zu unterschiedlichen Zeiten. Was das Urteil kritisch sieht, ist ein festes wöchentliches Arrangement, das de facto die reguläre Pflege ersetzt. Im Zweifel: variiert gelegentlich den Grund oder die Zeit, oder lasst euch von einer Pflegeberatung absichern.

Anmerkung von mir: Es bleibt fraglich, ob der Ausschluss fester wöchentlicher Arrangements überhaupt rechtlich haltbar ist – denn VHP wird ja nicht nur von der lieben Nachbarin oder einer guten Freundin erbracht, sondern oft auch von professionellen Dienstleistern. Lebenshilfe, Familienunterstützender-/Familienentlastender Dienst, ambulante Pflegedienste und andere Leistungserbringer müssen planen können. Sie beschäftigen Mitarbeiter, die logischerweise nicht „auf Abruf“ vorgehalten werden können, sondern arbeiten mit Dienst- und Einsatzplänen. Bei konsequenter Umsetzung der Argumentation des Thüringer Urteils wären diese Dienste daher gar nicht mehr handlungsfähig – die komplette „Entlastungs-Industrie“ würde damit in Frage gestellt. Und das wäre einfach absurd.

4. Bei Ablehnung: Widerspruch einlegen

Wenn eure Kasse mit Verweis auf das Thüringer Urteil eine VHP ablehnt – und ihr nicht zufällig in Thüringen wohnt – legt Widerspruch ein. Das Urteil ist kein Bundesrecht, es ist nicht verbindlich außerhalb Thüringens – und es gibt gute rechtliche Argumente dagegen.

Fazit: Kein Grund zur Panik – aber wachsam bleiben

Das Thüringer Urteil ist ein Fingerzeig, dass Kassen künftig genauer hinschauen könnten. Aber es ist kein Paradigmenwechsel. Es betrifft einen sehr speziellen Fall – und widerspricht in seiner strengen Auslegung sowohl dem Willen des Gesetzgebers als auch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Zudem ist es im privaten Pflegealltag bei Nutzung der explizit für diesen Zweck gedachten Dienste einfach nicht praktikabel. Viele Familien unterschreiben eine Abtretungserklärung und lassen Lebenshilfen oder Kinder-Pflege-Dienste direkt mit den Kassen abrechnen. Spätestens wenn die Kassen hier die Erstattung von wöchentlichen Terminen ablehnen wollten, würden die großen Organisationen das mit Sicherheit in Frage stellen – denn sonst könnten sie gar keine Entlastung über geplante VHP mehr anbieten. Wenn die Kassen jetzt also konsequent dem Thüringer Urteil folgen wollten, wäre ein Aufschrei der VHP-leistenden Organisationen vorprogrammiert. Vermutlich werden die Kassen allein deswegen den Ball flachhalten.

Daher ist Stand heute davon auszugehen: Solange ihr als Pflegeperson offiziell gemeldet seid, Pflegegeld bezieht, und die VHP als das nutzt was sie ist – nämlich eine Auszeit-Absicherung – seid ihr auf solidem Boden.

Und falls das BSG irgendwann anders entscheiden sollte: Ich halte euch auf dem Laufenden.

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Alles zum Thema Verhinderungspflege – Anspruch, Antrag, Budget und Abrechnung – findest du in meinem großen Grundsatzartikel: Verhinderungspflege 2026 (und rückwirkend 2025)

Und nun wünsche ich Euch eine entspannte Zeit, während Eure VHP-Kraft Euer Kind betreut!
Eure Marion Mahnke

Habt ihr Fragen zu diesem Urteil oder zu eurer eigenen Situation? Schreibt es mir in die Kommentare!

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– Hier erkläre ich Dir wie du Verhinderungspflege rückwirkend abrechnen kannst.
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